Die erste Stufe der Laborreform tritt zum 1. April 2018 in Kraft

Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen in Kürze zusammen gefasst:

Ausnahmekennziffern

  • gelten nur noch für indikationsbezogene Ziffernkränze
  • werden nicht mehr auf dem Laborauftrag (Muster 10 und Muster 10 A) mitgeteilt
  • das Labor kann deshalb keine Budgetmitteilung mehr erstellen
  • werden ausschließlich im Praxisverwaltungssystem mitgeführt
  • müssen in der Abrechnung der Praxis an die KV mitgeteilt werden (nicht mehr über Labor)
  • ggf. sind mehrere Ausnahmekennziffern pro Behandlungsfall bei verschiedenen Indikationen notwendig

Wirtschaflichkeitsbonus

  • Komplett neue Berechnungssystematik für den Wirtschaftlichkeitsbonus (teilweise sogar erhöhte Punktzahl)
  • Erweiterung des Wirtschaftlichkeitsbonus für alle kurativen Arztfälle, also auch jene mit Ausnahmekennziffer (für Behandlungsfälle mit Ausnahmekennziffer wurde bis 31.03.18 kein Wirtschaftlichkeitsbonus gewährt)
  • Laboruntersuchungenn können selbstverständlich wie gewohnt angefordert werden

Einführung neuer Begrifflichkeiten

  • Unterer und oberer begrenzender Fallwert (ersetzen den bisherigen Laborbudgetrahmen)
  • Arztpraxisspezifischer Fallwert (neu)
  • Ziffernkranz (neu)
  • Wirtschaftlichkeitsfaktor (bisher: prozentuale Anerkennung des Wirtschaftlichkeitsfaktors)

Ausführliche Informationen zum Thema finden Sie in unserer Broschüre "Ausnahmekennziffern und Ziffernkränze", die Sie per E-Mail an <link>einsenderservice@laborarztpraxis.de oder per Fax an 069 669 003-459 anfordern können.

Oder besuchen Sie eine unserer Informationsveranstaltungen. Aktuelle Termine finden Sie in unserer Rubrik "Veranstaltungen".